Wie gesetzlich vorgeschrieben, müssen die Weinkellereien den Alkoholgehalt eines Weins auf ihrem Etikett angeben. Dieser wird in der Regel als numerischer Prozentsatz des Volumens angegeben. Bei Tafelweinen lässt das Gesetz eine Abweichung von 1,5 Prozent über oder unter dem angegebenen Prozentsatz zu, solange der Alkoholgehalt 14 Prozent nicht überschreitet. Somit können Weinkellereien die Angabe des tatsächlichen Alkoholgehalts ihrer Weine rechtlich umgehen, indem sie sie als „Tafelwein“ bezeichnen.